Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und seine Folgen für Website-Betreibende

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Zuletzt geändert am
Maximilian Hohenstatt
30. Januar 2025
26. August 2025

Wer ist betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, herstellen oder in Verkehr bringen. Dazu zählen beispielsweise alle Webshops und Websites, die die Möglichkeit bieten, Waren oder Dienstleistungen zu bestellen. Auch Hersteller von Produkten sind unabhängig von ihrer Größe zur Einhaltung der Vorgaben verpflichtet.
Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen EUR, sofern sie keine Produkte herstellen. Unternehmen müssen ihre Websites und Apps seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei nach den WCAG-Standards gestalten. Verstöße gegen das BFSG können nun konkret zu Vertriebsverboten, Abmahnungen und Bußgeldern von bis zu 100.000 EUR führen.

Anforderungen an barrierefreie Websites
Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sie von allen Menschen uneingeschränkt genutzt werden kann, unabhängig von Einschränkungen beim Sehen, Hören, Bewegen oder Verarbeiten von Informationen.
In manchen Fällen kann eine separate barrierefreie Version einer Website bereitgestellt werden, sofern diese dieselben Inhalte und Funktionen bietet und ebenso leicht zugänglich ist. Allerdings wird dies nicht als Best-Practice angesehen, da eine einheitlich barrierefreie Hauptseite meist effizienter und benutzerfreundlicher ist.
Beispiele für konkrete Maßnahmen zur Umsetzung sind:
- Ausreichender Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarben.
- Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader diese interpretieren können.
- Untertitel für Videos, um sie für gehörlose und schwerhörige Menschen zugänglich zu machen.
- Vollumfängliche Tastaturbedienbarkeit der Website für Menschen mit motorischen Einschränkungen.
- Erklärung zur Barrierefreiheit: Diese muss auf der Website veröffentlicht werden und beschreibt, wie die Anforderungen erfüllt werden und welche Bereiche eventuell noch Barrieren aufweisen.

Fristen und Übergangsregelungen
Die zentrale Frist ist abgelaufen: Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG.
Für bestimmte Unternehmen bestehen Übergangsfristen, dennoch ist eine sofortige und systematische Umsetzung der Maßnahmen dringend erforderlich – sowohl zur Vermeidung rechtlicher Risiken als auch zur langfristigen Qualitätssicherung der digitalen Präsenz.
Unterstützung bei der Umsetzung
Die technische Implementierung von Barrierefreiheit erfordert fundierte Expertise in verschiedenen Bereichen der Webentwicklung. Gemeinnützige Organisationen wie „Aktion Mensch“ stellen Informationen, Checklisten und Prüfwerkzeuge zur Verfügung, die bei der Umsetzung der BFSG-Anforderungen unterstützen können.
Für die praktische Implementierung empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit Expert:innen, die Erfahrung in der barrierefreien Gestaltung von Websites haben. Wer bisher noch keine Maßnahmen ergriffen hat, sollte umgehend mit einer systematischen Analyse der bestehenden digitalen Präsenz beginnen. Dies bildet die Grundlage für eine effiziente und normgerechte Umsetzung der Barrierefreiheit.
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